Seit dem 16. März gilt: Die Präsenzpflicht ist auch an allen weiterführenden allgemeinbildenden und den berufsbildenden Schulen aufgehoben worden. Eine Anpassung der 10. Eindämmungsverordnung erfolgt zeitnah. 

Das bedeutet, dass dort, wo eingeschränkter Regelbetrieb stattfindet, der reguläre Präsenzunterricht in Halbgruppen und unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern angeboten wird, die Teilnahme daran ist jedoch für die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtend. Schülerinnen und Schüler, die nach Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten in der Betreuung zu Hause sind und nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten für diese Tage Arbeits- und Aufgabenangebote (Hausaufgaben) zur Bearbeitung in der häuslichen Wohnung.

Die Entscheidung darüber, ob vom Aussetzen der Präsenzpflicht Gebrauch gemacht wird, obliegt den Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung der Erziehungsberechtigten, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule, sondern ausschließlich durch das Erledigen entsprechender Aufgaben zu Hause erfüllt, ist schriftlich anzuzeigen und für die jeweilige Woche verbindlich.

Ein Anspruch auf Notbetreuung oder Distanzunterricht besteht bei Aussetzung der Präsenzpflicht nicht.

Das Aussetzen der Präsenzpflicht gilt auch für die Abschlussklassen, die durchgehend in Präsenz unterrichtet werden.

Ab dem 1. März 2021 gilt: Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner, wird an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Ein Anspruch auf Notbetreuung an den Grund- und Förderschulen oder Distanzunterricht existiert nicht. Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschulen) und die berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie die Pflegeschulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet. Darüber hinaus gilt seit dem 16. März, dass die Präsenzpflicht auch an den weiterführenden Schulen aufgehoben wurde. Für Abschlussklassen wird der Präsenzunterricht fortgesetzt, aber auch hier gilt die Aussetzung der Präsenzpflicht. Für die Abschlussklassen des Produktiven Lernens sollte der Präsenzunterricht an 3 Tagen an den Praxislernorten stattfinden, sofern der Praxislernort über ein Hygienekonzept verfügt. Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Praxislernort besuchen können, wird ein gesonderter Wochenplan entwickelt. Im eingeschränkten Regelbetrieb ist die Notbetreuung für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch die Schulen zu gewährleisten.

Ab dem 8. März 2021 gilt darüber hinaus: Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner, findet an allen Schulen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt der Unterricht wieder im Regelbetrieb statt.

Das Ministerium für Bildung gibt auf der Basis der 7-Tages-Inzidenz der vorherigen sieben Tage jeweils am Donnerstag bekannt, welche der vorstehenden Regelungen in der folgenden Woche für die Schulen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt werden.

Der Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land während der Corona-Pandemie wurde zum 22. Februar 2021 neu gefasst.

Bildungsminister Tullner hat sich mit einem Brief an die Eltern und Schülerinnen und Schüler in Sachsen-Anhalt gewandt.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Am 7. März 2021 ist die Zehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getreten.

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